Betreuung mit Herz - Ich bin Franziska Denke aus Halle (Saale).

Verschiedene Betreuungsbereiche kurz erklärt

Rechtliche Betreuung in Vermögensangelegenheiten:

Das Gericht kann den Betreuer/Innen viele finanzielle Angelegenheiten übertragen. Vermögensangelegenheiten sind zum Beispiel:

  • Girokonto oder Sparkonto führen: Betreuer/Innen prüfen zum Beispiel, ob der Geldeingang und -ausgang richtig ist.
  • Ansprüche auf Leistungen der betreuten Person: Betreuer/Innen stellen Anträge auf Wohngeld, Rente oder auf Leistungen der Kranken- und Pflegekasse bzw. anderer Sozialleistungen (ALG 1 oder 2 etc.).
  • Kosten für Wohnheim oder Tagesstätte: Lebt die betreute Person in einem Wohnheim /Pflegeheim oder besucht sie eine Tagesstätte, prüfen die Betreuer/Innen die Kosten für diese Einrichtungen.
  • Monatliche Zahlungen: Betreuer/Innen prüfen und bezahlen die Kosten für Miete, Strom, Versicherungen.
  • Steuererklärung: Betreuer/Innen kümmern sich um die Steuererklärung der betreuten Person.
  • Schulden: Betreuer/Innen versuchen die Kosten so zu regeln, dass Schulden abgezahlt werden. Ist dies nicht möglich, so können sie der Schuldenproblematik der betreuten Person mit dem Einrichten einer Privatinsolvenz lösungsorientiert begegnen.

Betreuer/Innen dürfen aber nicht alle finanziellen Aufgaben übernehmen. Sie dürfen zum Beispiel nicht das Haus eines Betreuten verkaufen. Darüber muss das Betreuungsgericht entscheiden. Wenn ein/e Betreuer/In für die betreute Person Geld anlegen möchte, gilt das Gleiche: Das Betreuungsgericht muss zustimmen.
Betreuer/Innen sollen dafür sorgen, dass das Vermögen und Einkommen des betreuten Menschen nicht verloren geht. Betreuer/Innen müssen über ihre Tätigkeit Buch führen. Das heißt, sie müssen Rechnungen, Anträge oder Steuererklärungen sammeln und abheften. Das Betreuungsgericht prüft die jährliche Rechnungslegung der Betreuer/Innen.

Rechtliche Betreuung in Gesundheitsangelegenheiten

Die betreute Person soll möglichst selbst entscheiden, ob sie eine medizinische Behandlung erhalten möchte oder nicht. Zum Beispiel eine Operation. Kann die betreute Person Vorteile, Nachteile und Risiken nicht richtig einschätzen, muss der oder die Betreuer/In die Entscheidung treffen. Zu den Aufgaben im Bereich Gesundheit gehören zum Beispiel:

  • Krankenversicherung: Betreuer/Innen müssen prüfen, welche Krankenkasse am besten zum betreuten Menschen passt. Betreuer/Innen kümmern sich um Kosten, Leistungen und Anträge.
  • Arzt/Ärztin- und Krankenhauswahl: Betreuer/Innen entscheiden, welche Behandlung ein Arzt/eine Ärztin vornehmen darf. Sie entscheiden auch über die Arztwahl und die Wahl des Krankenhauses.
  • Untersuchungen, Therapie, Medikamente und Operationen: Betreuer/Innen entscheiden zum Beispiel, ob die Ärztin oder der Arzt die betreute Person untersuchen darf. Oder wann mit einer Therapie begonnen werden soll.
  • Ambulante Pflege zu Hause: Betreuer/Innen treffen alle Entscheidungen rund um die ambulante Pflege.

Betreuer/Innen dürfen nicht alle Fragen zur Gesundheit allein entscheiden. Zum Beispiel, wenn eine Operation sehr gefährlich ist und die betreute Person dabei sterben könnte. Bei diesen Entscheidungen muss das Betreuungsgericht zustimmen. Es gibt eine Ausnahme: Wenn der betreute Mensch sofort operiert werden muss. In so einer Situation dürfen Betreuer/Innen selbst entscheiden. Auch über die Lebensverlängernden Maßnahmen durch Maschinen im Krankenhaus muss das Gericht entscheiden.

Rechtliche Betreuung in Wohnungsangelegenheiten

In diesem Aufgabenbereich müssen Betreuer/Innen Entscheidungen treffen, die mit der Wohnsituation zu tun haben. Betreuer/Innen kümmern sich zum Beispiel darum, dass der betreute Mensch eine Wohnung findet. Oder sie sorgen dafür, dass die Miete bezahlt wird. Oder sie kümmern sich um die Kündigung und Auflösung der Wohnung. Wenn es Probleme oder Fragen gibt, sprechen Betreuer/Innen mit Wohnungsbaugesellschaften, Vermieter/Innen, Behörden, Verwalter/Innen oder Hausmeistern. Sie können für den betreuten Menschen auch Anträge für Wohngeld oder einen Wohnberechtigungsschein stellen.

Wichtig ist aber auch beim Thema Wohnen: Die Betreuer/Innen müssen sich nach den Wünschen und dem Willen der betreuten Person richten. Betreuer/Innen dürfen zum Beispiel nicht einfach die Wohnung der betreuten Person kündigen. Der Betreuer oder die Betreuerin muss vorher das Betreuungsgericht informieren. Manchmal muss eine Betreuerin oder ein Betreuer aber auch allein darüber entscheiden, wo die betreute Person leben soll. Zum Beispiel, ob die Person in einem Pflegeheim betreut werden soll. Das darf eine Betreuerin oder ein Betreuer aber nur bestimmen, wenn die betreute Person ansonsten in Gefahr wäre.

Rechtliche Betreuung im Umgang mit Post, Telefon und E-Mails

Post, Telefon, E-Mails und Ähnliches sind vom Grundgesetz besonders geschützt. Das heißt, man darf fremde Post nicht lesen oder Telefongespräche abhören. Betreuer/Innen dürfen Briefe oder E-Mails nur dann öffnen und lesen, wenn das Gericht es erlaubt hat. (§ 1896, Absatz 4, BGB).

Wer entscheidet über den Entzug der Freiheit?

Ein Betreuer oder eine Betreuerin kann eine betreute Person in einigen Situationen in einer geschlossenen Abteilung unterbringen. Das kann zum Beispiel ein psychiatrisches Krankenhaus sein. Voraussetzung dafür ist aber eine gerichtliche Genehmigung.

Der Entzug der Freiheit ist eine sehr schwierige Entscheidung. Das darf nur unter bestimmten Voraussetzungen geschehen.

Gemäß § 1831 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BGB müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Wenn die Gefahr besteht, dass die betreute Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen und seelischen Behinderung sich selbst erheblich gesundheitlich schädigt oder sogar selbst tötet.

oder

  • Zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen und seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

Wenn der betreute Mensch nicht mehr in Gefahr ist, muss der Freiheitsentzug wieder enden.

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