Franziska Denke - berufliche Betreuerin - So verläuft der Erstkontakt

Häufig gestellte Fragen:

Was genau ist ein berufliche/r Betreuer/in?

Berufliche Betreuer sind natürliche Personen, die selbstständig oder als Mitarbeiter/In eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und nach § 24 registriert sind oder nach § 32 Absatz 1 Satz 6 als vorläufig registriert gelten (Erklärung: registriert bei der örtlichen Betreuungsbehörde). Eine Berufsmäßigkeit liegt dann vor, wenn der/die Betreuer/In mehr als zehn Betreuungen führt.

Voraussetzungen für eine berufliche Betreuung

Eine berufliche Betreuertätigkeit setzt die allgemeine Eignung und Zuverlässigkeit voraus, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn hierfür in dem notwendigen Umfang persönlich zu betreuen (§ 1897 Absatz 1 BGB). Für die Registrierung als Berufsbetreuer/In muss eine ausreichende Sachkunde nachgewiesen werden.

Was beinhaltet die ausreichende Sachkunde?

  1. Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge,
  2. Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
  3. Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.

Aufgaben der rechtlichen Betreuung

Rechtliche Betreuer/innen übernehmen Aufgaben, die die zu betreuende Person selbst nicht mehr erledigen kann. Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein neues Betreuungsrecht. Der Wunsch und der Wille der betreuten Person soll stärker als bisher im Vordergrund stehen. Die wichtigste Aufgabe der rechtlichen Betreuung: Der betreute Mensch soll so selbstbestimmt wie möglich leben. Dabei soll er unterstützt werden. Ein Betreuer oder eine Betreuerin übernehmen nur bestimmte Aufgaben und Entscheidungen. Für welche Bereiche eine rechtliche Betreuung zuständig ist, entscheidet das Betreuungsgericht.

Wann wird eine Betreuung bestellt eingerichtet?

Eine betroffene Person muss einen konkreten Unterstützungsbedarf aufweisen und der betreuungsrechtliche Erforderlichkeitsgrundsatz  muss effektiv umgesetzt werden (Erklärung: Die Betreuung darf nur für diejenigen Aufgabenkreise angeordnet werden, für die sie konkret erforderlich ist.).

Umfang einer Betreuung

Der Aufgabenkreis eines/r Betreuers/In besteht aus einzelnen oder mehreren vom Gericht konkret zu bezeichnenden Aufgabenbereichen (Bsp.: Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Rechts- Antrags- und Behördenangelegenheiten etc.).

Aufgabenbereiche, welche mit einer erhöhten Eingriffsintensität im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht verbunden sind, bedürfen der ausdrücklichen Anordnung des Betreuungsgerichts (z.B. freiheitsentziehende Maßnahmen oder eine freiheitsentziehende Unterbringung).

Auswahl des/der Betreuers/In

Nach neuem Betreuungsrecht (gültig ab 01.01.2023) haben die Wünsche des/der Betroffenen Vorrang. Demnach ist dem Wunsch des/der Betroffenen nach einem/einer bestimmten Betreuer/In grundsätzlich zu entsprechen.

Wie verläuft der Erstkontakt?

Im Vorfeld der Einrichtung einer Betreuung finden Gespräche mit den Mitarbeitern/Innen der örtlichen  Betreuungsbehörde statt. Wenn andere Unterstützungsysteme und Hilfen nicht wirksam sind (z.B. durch Familie oder geeignete Behördenmitarbeiter/Innen zur Beantragung von Leistungen für die betreffende Person) wird ein/e geeignete/r Betreuer/In vorgeschlagen und bereits erste konkrete Aufgabenbereiche werden definiert. Hierbei sind die Wünsche der betreffenden Person zu berücksichtigen (z.B. männliche/weibliche Betreuerauswahl oder auch die Auswahl eines/einer bestimmten Betreuerin).

Im Anschluss an die Einschätzung der Betreuungsbehörde findet eine Anhörung der betreffenden Person beim Betreuungsgericht oder auch im häuslichen Umfeld bzw. der Pflegeeinrichtung/Krankenhaus statt. Hierzu wird oft schon der/die vorgeschlagene Betreuer/In eingeladen und es findet ein erstes Kennenlernen statt. In der Folge findet die Bestellung des/der Betreuers/In durch den/die zuständige Richter/In statt. 

Ausnahmen hierzu stellen einstweilige Anordnungen und Eilverfahren dar, bei welchen schnellstmöglich ein/e Betreuer/In zu bestellen ist (z.B., wenn die betreffende Person nicht mehr anhörungsfähig ist🡪nach einem schweren Unfall/Sturz etc.).

In unserem ersten Gespräch analysiere ich gemeinsam mit Ihnen die bestehende/n Problemlage/n und erarbeite unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen und sozialen Ressourcen gemeinsam mit Ihnen individuelle Lösungsansätze. Hierfür können wir uns gern bei Ihnen im häuslichen Umfeld, Pflegeheim; Krankenhaus oder auch in meinem Büro zu einem Gespräch treffen.

Das Schaffen einer vertrauensvollen Atmosphäre im persönlichen Gespräch und ein wertschätzender Umgang liegen mir dabei besonders am Herzen.

Oftmals ist es für die betreffenden Personen nicht leicht, von bestehenden Problemlagen zu berichten (z.B., dass man es gerade nicht schafft Behördenwege allein wahrzunehmen oder die eigene Post zu öffnen, weil man Angst hat, dass es sich wieder einmal um Mahnungen handelt).

Verständnis für die jeweilige Situation aufzubringen und jedem Menschen vorurteilsfrei zu begegnen sind mir in meinem Betreuerhandeln sehr wichtig!

Denn wirklich jeder Mensch kann im eigenen Leben Krisen erfahren und geht individuell sehr unterschiedlich damit um.

„Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.“

(Antoine de Saint-Exupéry)

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