Was genau ist ein berufliche/r Betreuer/in?
Berufliche Betreuer sind natürliche Personen, die selbstständig oder als Mitarbeiter/In eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und nach § 24 registriert sind oder nach § 32 Absatz 1 Satz 6 als vorläufig registriert gelten (Erklärung: registriert bei der örtlichen Betreuungsbehörde). Eine Berufsmäßigkeit liegt dann vor, wenn der/die Betreuer/In mehr als zehn Betreuungen führt.
Voraussetzungen für eine berufliche Betreuung
Eine berufliche Betreuertätigkeit setzt die allgemeine Eignung und Zuverlässigkeit voraus, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn hierfür in dem notwendigen Umfang persönlich zu betreuen (§ 1897 Absatz 1 BGB). Für die Registrierung als Berufsbetreuer/In muss eine ausreichende Sachkunde nachgewiesen werden.
Was beinhaltet die ausreichende Sachkunde?
- Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge,
- Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
- Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.
Aufgaben der rechtlichen Betreuung
Rechtliche Betreuer/innen übernehmen Aufgaben, die die zu betreuende Person selbst nicht mehr erledigen kann. Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein neues Betreuungsrecht. Der Wunsch und der Wille der betreuten Person soll stärker als bisher im Vordergrund stehen. Die wichtigste Aufgabe der rechtlichen Betreuung: Der betreute Mensch soll so selbstbestimmt wie möglich leben. Dabei soll er unterstützt werden. Ein Betreuer oder eine Betreuerin übernehmen nur bestimmte Aufgaben und Entscheidungen. Für welche Bereiche eine rechtliche Betreuung zuständig ist, entscheidet das Betreuungsgericht.
Wann wird eine Betreuung bestellt eingerichtet?
Eine betroffene Person muss einen konkreten Unterstützungsbedarf aufweisen und der betreuungsrechtliche Erforderlichkeitsgrundsatz muss effektiv umgesetzt werden (Erklärung: Die Betreuung darf nur für diejenigen Aufgabenkreise angeordnet werden, für die sie konkret erforderlich ist.).
Umfang einer Betreuung
Der Aufgabenkreis eines/r Betreuers/In besteht aus einzelnen oder mehreren vom Gericht konkret zu bezeichnenden Aufgabenbereichen (Bsp.: Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Rechts- Antrags- und Behördenangelegenheiten etc.).
Aufgabenbereiche, welche mit einer erhöhten Eingriffsintensität im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht verbunden sind, bedürfen der ausdrücklichen Anordnung des Betreuungsgerichts (z.B. freiheitsentziehende Maßnahmen oder eine freiheitsentziehende Unterbringung).
Auswahl des/der Betreuers/In
Nach neuem Betreuungsrecht (gültig ab 01.01.2023) haben die Wünsche des/der Betroffenen Vorrang. Demnach ist dem Wunsch des/der Betroffenen nach einem/einer bestimmten Betreuer/In grundsätzlich zu entsprechen.